Sollte es aus unterschiedlichen Gründen zu einer Rückgabe der Wohnungen kommen, bitten wir Sie folgende Punkte zu beachten
Rückgabe durch Kündigung: Einen unbefristeten Mietvertrag kann der Mieter ohne Begründung kündigen. Wirksam ist jedoch nur eine schriftliche Kündigung. Eine mündliche Kündigung ist nicht ausreichend und daher nicht rechtsgültig. Ebenso wirksam sind Kündigungen, die mittels E-Mails oder Fax übermittelt werden. Zwingend erforderlich hierfür ist die original Unterschrift. Die Kündigung muss von jedem Mieter eigenhändig unterschrieben werden. Grundsätzlich ist die im Mietvertrag angeführte Kündigungsfrist (3 Monate) einzuhalten. Ist im Mietvertrag keine besondere Kündigungsfrist genannt, so gilt die gesetzlich geregelte Frist von 1 Monat. Ein vorgefertigtes Kündigungsformular steht für Sie zum Download bereit
Abtretung des Mietrechts: Verlässt der Hauptmieter die Wohnung, kann er sein Mietrecht an seine nahen Angehörigen abtreten, die mit ihm in den letzten zwei Jahren (Geschwister: fünf Jahre) im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Eine kürzere Zeit ist ausreichend, wenn die besagten Angehörigen mit ihm die Wohnung bezogen haben oder wenn Kinder bereits seit der Geburt dort gelebt haben. Es besteht allerdings kein Weitergaberecht zwischen Lebensgefährten. Bitte setzen Sie sich im Anlassfall mit Ihrem örtlich zuständigen Wohnbetreuer in Verbindung. Gemeinsam werden wir versuchen eine, Lösung zu finden. Im Scheidungsfall bei Ehegatten ist das Scheidungsurteil des Gerichtes für die Weitergabe der Wohnung maßgeblich.
Todesfall: Im Todesfall eines Hauptmieters ersuchen wir die Angehörigen bzw. Verwandten sich mit uns ehest möglich in Verbindung zu setzen. Das zuständige Wohnteam wird Ihnen bestmöglich bei allen notwendigen Schritten behilflich sein. Eintrittsrecht im Todesfalle - Nahe Angehörige, welche mit dem bisherigen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und nicht anderwärtig über eine Wohnung verfügen, verlieren die Wohnung nicht. Eintrittsberechtigt im Todesfall des Hauptmieters sind: Ehefrau bzw. Ehemann, Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte, Kinder, Enkelkinder, Adoptivkinder, Eltern sowie die Geschwister des Verstorbenen.
Die Voraussetzung für das Eintrittsrecht von Lebensgefährten ist der gemeinsame Aufenthalt in der Wohnung von drei Jahren (Anwartschaftzeit). Wenn der verstorbene Hauptmieter und die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte gemeinsam die Wohnung bezogen haben, genügt ein kürzerer Aufenthalt. Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 46 Abs. 2 MRG – volljährige Kinder) kann es jedoch zu einer Mieterhöhung kommen.Bitte denken Sie daran, die im Zusammenhang mit der Wohnung stehenden Abbuchungsaufträge zu aktualisieren.
Gibt es keine eintrittsberechtigten Personen, ist die Wohnung vom gesetzlichen Erben zu kündigen. Bitte übersenden Sie uns gemeinsam mit der Kündigung auch den entsprechenden Gerichtsbeschluss (Einantwortungsurkunde). Eine vorzeitige (vor der Ausstellung des Beschlusses) Kündigung ist möglich, wenn Sie der Kündigung eine notarielle Erbbestätigung vom zuständigen Notar beilegen. In diesem Fall ist der Gerichtsbeschluss unbedingt dem zuständigen Wohnteam nachzureichen.