RUND UMS WOHNEN

Rund ums Wohnen stellen sich die unterschiedlichsten Fragen und ergeben sich die verschiedensten Problemfälle. Unser Service soll Ihnen dabei behilflich sein diese zu lösen und Antworten auf offene Fragen zu geben

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Sie interessieren sich für eine Wohnung? Mit Ihrer Anmeldung auf unserer Kundenplattform ist bereits der erste wichtige Schritt für Ihr zukünftiges Zuhause getan.

Häufig gestellte Fragen

Was sind wichtigsten Schritte beim WOHNUNGSBEZUG?

Wenn Sie eine Wohnung neu beziehen, sind einige Formalitäten notwendig. Um Ihnen dabei behilflich zu sein und für Sie den Bezug so einfach wie möglich zu gestalten haben wir eine Checkliste zusammengestellt.

Für die Anmeldung eines Wohnsitzes beim Gemeindeamt bzw. bei einer Bürgerservicestelle brauchen Sie einen von der WAG unterschriebenen Meldezettel. Diesen erhalten Sie, wenn sie bei uns Ihren Mietvertrag unterschreiben. Sollten Sie jemanden als Mitbewohner (z. B. Lebenspartnerin oder Lebenspartner) anmelden, müssen Sie selbst als Hauptmieterin oder Hauptmieter dessen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreiben. Sie brauchen dafür also keine Unterschrift der WAG auf dem Meldezettel.

Wichtig ist noch zu wissen, dass eine Untervermietung grundsätzlich nicht gestattet ist!

Einen unbefristeten Mietvertrag kann der Mieter ohne Begründung kündigen. Wirksam ist jedoch nur eine schriftliche Kündigung. Eine mündliche Kündigung ist nicht ausreichend und daher nicht rechtsgültig. Ebenso wirksam sind Kündigungen, die mittels E-Mails oder Fax übermittelt werden. Zwingend erforderlich hierfür ist die original Unterschrift. Die Kündigung muss von jedem Mieter eigenhändig unterschrieben werden. Grundsätzlich ist die im Mietvertrag angeführte Kündigungsfrist (3 Monate) einzuhalten. Ist im Mietvertrag keine besondere Kündigungsfrist genannt, so gilt die gesetzlich geregelte Frist von 1 Monat. Ein vorgefertigtes Kündigungsformular steht für Sie zum Download bereit.

Verlässt der Hauptmieter die Wohnung, kann er sein Mietrecht an seine nahen Angehörigen abtreten, die mit ihm in den letzten zwei Jahren (Geschwister: fünf Jahre) im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Eine kürzere Zeit ist ausreichend, wenn diese Angehörigen mit ihm die Wohnung bezogen haben oder wenn Kinder bereits seit der Geburt dort gelebt haben. Es besteht allerdings kein Weitergaberecht zwischen Lebensgefährten. Bitte setzen Sie sich im Anlassfall mit Ihrem örtlich zuständigen Wohnbetreuer in Verbindung. Gemeinsam werden wir versuchen eine, Lösung zu finden. Im Scheidungsfall bei Ehegatten ist das Scheidungsurteil des Gerichtes für die Weitergabe der Wohnung maßgeblich.

Im Todesfall eines Hauptmieters ersuchen wir die Angehörigen bzw. Verwandten, sich mit uns ehest möglich in Verbindung zu setzen. Das zuständige Wohnteam wird Ihnen bestmöglich bei allen notwendigen Schritten behilflich sein.

Eintrittsrecht im Todesfalle - Nahe Angehörige, welche mit dem bisherigen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und nicht anderwärtig über eine Wohnung verfügen, verlieren die Wohnung nicht.

Eintrittsberechtigt im Todesfall des Hauptmieters sind: Ehefrau bzw. Ehemann, Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte, Kinder, Enkelkinder, Adoptivkinder, Eltern sowie die Geschwister des Verstorbenen.

Die Voraussetzung für das Eintrittsrecht von Lebensgefährten ist der gemeinsame Aufenthalt in der Wohnung von drei Jahren (Anwartschaftzeit). Wenn der verstorbene Hauptmieter und die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte gemeinsam die Wohnung bezogen haben, genügt ein kürzerer Aufenthalt. Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 46 Abs. 2 MRG – volljährige Kinder) kann es jedoch zu einer Mieterhöhung kommen. Bitte denken Sie daran, die im Zusammenhang mit der Wohnung stehenden Abbuchungsaufträge zu aktualisieren.

Gibt es keine eintrittsberechtigten Personen, ist die Wohnung vom gesetzlichen Erben zu kündigen. Bitte übersenden Sie uns gemeinsam mit der Kündigung auch den entsprechenden Gerichtsbeschluss (Einantwortungsurkunde). Eine vorzeitige (vor der Ausstellung des Beschlusses) Kündigung ist möglich, wenn Sie der Kündigung eine notarielle Erbbestätigung vom zuständigen Notar beilegen. In diesem Fall ist der Gerichtsbeschluss unbedingt dem zuständigen Wohnteam nachzureichen.

Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen, haben Sie gegenüber der WAG Anspruch auf Kostenersatz, wenn am Mietgegenstand Aufwendungen vorgenommen wurden, die eine wesentliche Verbesserung der Wohnung darstellen und über die Mietdauer hinaus von Nutzen sind. Die Höhe des Ersatzanspruches errechnet sich aus der Höhe des tatsächlich aufgewendeten Betrages abzüglich einer jährlichen Abschreibung. Um Ihre Ansprüche zu wahren, müssen Sie jedoch vor Beginn der Verbesserungsarbeiten diese dem Vermieter melden, eine schriftliche Genehmigung der WAG einholen und mit der Kündigung, unter Vorlage von Rechnungen, den Anspruch geltend machen.

Sie haben eine Mahnung von uns erhalten? Grundsätzlich wird diese bei Zahlungsverzug ausgestellt. Bitte zahlen Sie daher den offenen Betrag sofort ein, um weitere Kosten zu vermeiden.

Bei Zahlungsverzug auf Grund einer fehlerhaften Überweisung kontaktieren Sie bitte Ihre Bank.

Bei Zahlungsverzug auf Grund finanzieller Engpässe kontaktieren Sie uns bitte direkt mahnwesen@wag.at

Wenn sich Ihr Name oder Namenszusatz ändert, bitten wir Sie uns, die entsprechende Dokumente (Heiratsurkunde, Sponsionsurkunde …) zu übermitteln. Gerne können wir auch im Zuge Ihrer Bekanntgabe die Wohnungsschilder ändern lassen. Bitte denken Sie jedoch daran, Ihre genaue Wohnadresse anzuführen, da diese auf vielen Dokumenten nicht ersichtlich ist.

Falls sich Ihre Bankverbindung ändert, schließen Sie bitte rechtzeitig bei Ihrem Wohnbetreuer oder bei Ihrer Bank einen neuen Abbuchungsauftrag ab. Denken Sie daran, bei Zahlungen immer den Namen und die Bestandsnummer des Hauptmieters/Wohnungseigentümers anzugeben. Somit kann die Zahlung eindeutig zugewiesen und nachvollzogen werden.

Sollte es aus unterschiedlichen Gründen zu einer Rückgabe der Wohnungen kommen, bitten wir Sie folgende Punkte zu beachten

Rückgabe durch Kündigung: Einen unbefristeten Mietvertrag kann der Mieter ohne Begründung kündigen. Wirksam ist jedoch nur eine schriftliche Kündigung. Eine mündliche Kündigung ist nicht ausreichend und daher nicht rechtsgültig. Ebenso wirksam sind Kündigungen, die mittels E-Mails oder Fax übermittelt werden. Zwingend erforderlich hierfür ist die original Unterschrift. Die Kündigung muss von jedem Mieter eigenhändig unterschrieben werden. Grundsätzlich ist die im Mietvertrag angeführte Kündigungsfrist (3 Monate) einzuhalten. Ist im Mietvertrag keine besondere Kündigungsfrist genannt, so gilt die gesetzlich geregelte Frist von 1 Monat. Ein vorgefertigtes Kündigungsformular steht für Sie zum Download bereit

Abtretung des Mietrechts: Verlässt der Hauptmieter die Wohnung, kann er sein Mietrecht an seine nahen Angehörigen abtreten, die mit ihm in den letzten zwei Jahren (Geschwister: fünf Jahre) im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Eine kürzere Zeit ist ausreichend, wenn die besagten Angehörigen mit ihm die Wohnung bezogen haben oder wenn Kinder bereits seit der Geburt dort gelebt haben. Es besteht allerdings kein Weitergaberecht zwischen Lebensgefährten. Bitte setzen Sie sich im Anlassfall mit Ihrem örtlich zuständigen Wohnbetreuer in Verbindung. Gemeinsam werden wir versuchen eine, Lösung zu finden. Im Scheidungsfall bei Ehegatten ist das Scheidungsurteil des Gerichtes für die Weitergabe der Wohnung maßgeblich.

Todesfall: Im Todesfall eines Hauptmieters ersuchen wir die Angehörigen bzw. Verwandten sich mit uns ehest möglich in Verbindung zu setzen. Das zuständige Wohnteam wird Ihnen bestmöglich bei allen notwendigen Schritten behilflich sein. Eintrittsrecht im Todesfalle - Nahe Angehörige, welche mit dem bisherigen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und nicht anderwärtig über eine Wohnung verfügen, verlieren die Wohnung nicht. Eintrittsberechtigt im Todesfall des Hauptmieters sind: Ehefrau bzw. Ehemann, Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte, Kinder, Enkelkinder, Adoptivkinder, Eltern sowie die Geschwister des Verstorbenen.

Die Voraussetzung für das Eintrittsrecht von Lebensgefährten ist der gemeinsame Aufenthalt in der Wohnung von drei Jahren (Anwartschaftzeit). Wenn der verstorbene Hauptmieter und die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte gemeinsam die Wohnung bezogen haben, genügt ein kürzerer Aufenthalt. Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 46 Abs. 2 MRG – volljährige Kinder) kann es jedoch zu einer Mieterhöhung kommen.Bitte denken Sie daran, die im Zusammenhang mit der Wohnung stehenden Abbuchungsaufträge zu aktualisieren.

Gibt es keine eintrittsberechtigten Personen, ist die Wohnung vom gesetzlichen Erben zu kündigen. Bitte übersenden Sie uns gemeinsam mit der Kündigung auch den entsprechenden Gerichtsbeschluss (Einantwortungsurkunde). Eine vorzeitige (vor der Ausstellung des Beschlusses) Kündigung ist möglich, wenn Sie der Kündigung eine notarielle Erbbestätigung vom zuständigen Notar beilegen. In diesem Fall ist der Gerichtsbeschluss unbedingt dem zuständigen Wohnteam nachzureichen.

 

Wer bei einem Schadensfall wie etwa Abflussverstopfung oder Wasserschaden schnell reagiert und ein paar wichtige Grundregeln beherzigt, kann den Schaden meist in Grenzen halten. Kontaktieren Sie bitte umgehend das für Sie zuständige Wohnteam. Dieses ist Ihnen in allen Belangen jederzeit behilflich. Außerhalb der Dienstzeiten kontaktieren Sie die entsprechende Rufnummer.

Grundsätzlich sind Schäden am gesamten Gebäude oder im Mauerwerk befindlicher Leitungen im Rahmen der WAG Gebäudeversicherung gedeckt. Sämtliche Folgeschäden an Einrichtungsgegenständen sind von der jeweilig individuell abgeschlossenen Haushaltsversicherung gedeckt.

Damit gute Nachbarschaft gelingen kann, haben wir einige Grundsätze für ein angenehmes Miteinander formuliert. Sie gelten in allen Bereichen der Wohnanlage sowie für alle Bewohnerinnen und Bewohner und Besucher. Wir vertrauen auf gegenseitige Verständigung und Hilfsbereitschaft, Achtung und Rücksichtnahme. 

Unsere Grünflächen (Allgemeinflächen) werden von uns nach architektonischen und gestalterischen Gesichtspunkten bestmöglich angelegt. Da sie allen Bewohnerinnen und Bewohnern gleichermaßen zur Verfügung stehen, können individuelle Wünsche nicht berücksichtigt werden.

Bitte beachten Sie, dass es ohne Abstimmung mit der WAG nicht möglich ist, die Außenanlagen eigenmächtig zu verändern.

Eine betriebskostensparende Grünflächenpflege ist nur dann möglich, wenn mit entsprechend großen Geräten gemäht werden kann und das Mähen nicht durch eigenmächtige Bepflanzungen behindert wird. Sollten Sie dennoch der Meinung sein, dass eine Veränderung angebracht wäre, muss das Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Wohnbetreuer hergestellt werden. Für eine allfällige Pflanzung ist eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Hausverwaltung einzuholen. Sollten nicht genehmigte Pflanzungen vorgenommen werden, ist unser Grünflächenpersonal angewiesen, diese umgehend zu entfernen.

Die WAG besitzt in ihrem Kerngebiet in Linz (inklusive Ebelsberg Ennsfeld) ein eigenes, modernes Kabel-TV-Netz, das wir mit unserem Kooperationspartner LIWEST betreiben. Über dieses Netz versorgen wir unsere Kunden, im Sinne einer mietrechtlichen Gemeinschaftsanlage, mit einer großen Anzahl an digitalen Fernseh- und Radioprogrammen. Viele dieser Fernsehprogramme sind bereits in HD-Qualität verfügbar, das Angebot wird laufend nach Verfügbarkeit erweitert.

Kontaktieren Sie bitte die Störhotline: 0732/94 24 24-90 LIWEST Kabelmedien GmbH

Um Tiere halten zu dürfen, senden Sie bitte ein schriftliches Ansuchen oder E-Mail an die WAG, wobei die Art und die Anzahl der zu haltenden Tiere anzugeben ist. Gefährliche Tiere sind nicht erlaubt!

Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte direkt an Ihr Wohnteam.

Sie möchten Ihre WAG-Mietwohnung verschönern und Umbaumaßnahmen vornehmen (z.B. an Böden, Wänden, im Bad/WC, neue Türen)?

Die WAG greift Ihnen bei der Finanzierung gerne unter die Arme und bietet Ihnen die Möglichkeit, die geplanten Maßnahmen mittels eines steuerbegünstigten Aufpreises (nur 10% Mehrwertsteuer) zu Ihrer Miete zu finanzieren.

Sie haben Interesse? Dann nehmen Sie Kontakt zum für Sie zuständigen Wohnteam auf. Wir beraten Sie sehr gerne und wickeln sämtliche Schritte (Aufträge an die Professionisten, deren erbrachte Leistungen und Rechnungen kontrollieren) für Sie ab.

Wenn Sie einen KFZ-Abstellplatz suchen, melden Sie sich über unser Anmeldeformular an.

Aufgrund der Nachfrage kann es passieren, dass es zu Wartezeiten kommt. Parkplatz- und Garagenvormerkungen werden in chronologischer Reihenfolge des Einlanges behandelt.

Sollte in dem von Ihnen gewünschten Wohngebiet aktuell kein Abstellplatz frei sein, merken wir Ihr Ansuchen gerne vor und verständigen Sie zu gegebener Zeit.

Rufen Sie in dringenden Fällen die Telefonnummer 112 (ohne Vorwahl!) an, dort sind rund um die Uhr hoch qualifizierte Spezialisten, die Ihnen weiterhelfen.

Denken Sie dabei an die "5-W-Regel“:

WO ist es passiert?

WER ruft an?

WAS ist geschehen?

WIE viele Leute sind daran beteiligt?

WARTEN Sie auf Rückfragen - legen Sie nicht einfach auf

Bewahren Sie Ruhe. Verschaffen Sie sich einen Überblick und handeln Sie entschlossen.

 

Handelt es sich um einen Schadensfall in Ihrer Wohnung? Nehmen Sie ehestmöglich Kontakt mit Ihrem Wohnteam auf. Außerhalb der Dienstzeiten kontaktieren Sie ehest möglich den direkten Ansprechpartner.

Notfallnummern

122 - Feuerwehr

133 - Polizei

144 - Rettung

128 - Gas Notruf

1455 - Apotheken Notruf

01406 43 43 -  Vergiftungszentrale AKH Wien

112 - Euronotruf